ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN:

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I. Geltungsbereich
Dem Angebot, der Bestellung und dem Vertragsverhältnis liegen ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde; es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BOD. Die Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte zwischen BOD und dem Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf.

II. Vertragsabschluß

  1. Die Preise sind Euro-Preise, wenn nicht anders angegeben, und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für die BOD nur dann verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich abgegeben oder schriftlich bestätigt worden sind.
  3. Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. 
  4. Teillieferungen sind zulässig. 
  5. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, die Änderung angelieferter/ übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Kunden veranlasst sind, werden nach Aufwand berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen. 
  6. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald BOD die Ware/den Liefergegenstand zur Verfügung gestellt hat und dies dem Kunden angezeigt hat. 
  7. Nebenabreden sind zu ihrer Wirksamkeit schriftlich niederzulegen. 
  8. Mit seiner Unterschrift unter einen Vertrag bestätigt der Unterzeichner ausdrücklich, dass er zur Erteilung des jeweiligen Auftrages berechtigt ist.

III. Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungen sind wie folgt zu leisten:
    a) bei Geschäften mit einem Bestellwert bis zu 5000 €: netto Kasse bei Lieferung und Erhalt der Rechnung.
    b) bei Geschäften mit einem Bestellwert von mehr als 5000 € kann ein Drittel des Bestellwertes bei Vertragsschluss verlangt werden, der Rest bei Lieferung. 
  2. Verzögert sich die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, so gilt die Lieferung mit der Anzeige der Versandbereitschaft als erfolgt. 
  3. Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungsstellung frei Zahlstelle der BOD zu leisten. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn BOD innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann. Zahlungen können nach Wahl der BOD auf andere noch offen stehende Forderungen verrechnet werden. 
  4. Diskont-und Einzugsspesen sowie Zinsen sind der BOD unverzüglich zu vergüten. 
  5. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Aufrechnung- oder Zurückbehaltungsforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. BOD ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung -auch durch Bürgschaft- abzuwenden. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch BOD erstreckt sich auch auf vom Kunden angelieferte Druck-und Stempelvorlagen, Manuskripte, Rohmaterialien und sonstigen Gegenstände gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung. 
  6. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er -unbeschadet aller anderen Rechte der BOD- von diesem Zeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zu zahlen, soweit die BOD nicht einen höheren Schaden nachweist. 
  7. Stellt der Kunde seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt, wird die Gesamtforderung der BOD sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden. BOD ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt Eigentum der BOD bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig. 
  2. Der Kunde trägt für den Fall der -im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen- Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware der BOD schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen der BOD die ihm aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Kunden mit dessen Kunden ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde der BOD mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der dem von BOD in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Vermietung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, zum Beispiel durch Abtretung, zu verfügen. Auf Verlangen der BOD hat der Kunde die Abtretung seinen Kunden bekannt zu geben und der BOD die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Kunde.

V. Schutzrechte

  1. Rechtseinräumungen seitens der BOD werden gem. § 158 Abs. 1 BGB erst wirksam, wenn der Kunde die geschuldete Vergütung samt bisheriger Auslagen vollständig bezahlt hat. BOD kann eine Verwertung einzelner Elemente vor diesem Zeitpunkt vorläufig erlauben. Ein Übergang von Nutzungsrechten nach diesem Paragrafen findet dadurch nicht statt. 
  2. BOD ist nicht ausschließlich berechtigt, den vertragsgegenständlichen Liefergegenstand nach Zustimmung des Kunden zu Demonstrationszwecken oder als Referenz für ihre Arbeit zu benutzen. Sie muss hierbei jedoch stets auf die Rechte des Kunden Rücksicht nehmen, hinweisen und diesen nennen.
  3. Der Kunde garantiert, dass von ihm zur Erfüllung des Auftrags gelieferte Elemente für den Liefergegenstand frei von Rechten Dritten sind. 
  4. BOD haftet nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte für einen Liefergegenstand, der nach Zeichnungen, Entwicklungen oder sonstigen Angaben des Kunden gefertigt ist oder für eine von BOD nicht voraussehbare Anwendung. Der Kunde hat die BOD in diesem Fall unwiderruflich von Ansprüchen Dritter freizustellen. 
  5. Soweit die Beschaffung von Inhaltselementen für den Liefergegenstand nicht Sache des Kunden ist, kann BOD diese Elemente aus allgemein zugänglichen Datenbanken, ersatzweise vom Rechteinhaber, beschaffen und Nutzungsrechte im Namen und für Rechnung des Kunden erwerben, soweit BOD solche Ausgaben zur Beschaffung von Inhaltselementen für erforderlich halten durfte.

VI. Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde hat BOD alle zur Erfüllung des Auftrags notwendigen Informationen, insbesondere belichtungsfähige Daten und/oder Datenträger und/oder erforderliche Farbvorlagen und/oder sonstige erforderliche Medien in einer dem Stand der Technik entsprechenden Form rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. 
  2. Für die Beschaffung und den Rechteerwerb an diesen Inhalten und/oder Gegenständen ist allein der Kunde verantwortlich.

VII. Gewährleistung

  1. Die Kündigung eines Werkvertrages zwischen BOD und dem Kunden nach § 649 BGB ist, sofern dieser Vertrag einen fristgebundenen Auflagendruck betrifft, ausgeschlossen. 
  2. Bei Vorlagenreproduktionen können Farbabweichungen vom Original nicht ausgeschlossen werden; das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Korrekturausdruck und Auflagendruck. 
  3. Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel können nur geltend gemacht werden, wenn die Mängelanzeige innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Belegexemplars der BOD in schriftlicher Form zugeht. 
  4. Ist das Geschäft für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Kunde die Ware im Übrigen unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der BOD unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 307 ff HGB. 
  5. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr beginnend mit der (Ab)Lieferung der Ware. 
  6. Zulieferungen (auch Datenträger und übertragene Daten) durch den Kunden oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens der BOD. 
  7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 Prozent der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papier- Sonderanfertigungen unter 1000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 Prozent, unter 2000 kg auf 15 Prozent. 
  8. Ansprüche sind nach Wahl der BOD auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, soweit im nachfolgenden Paragraf 8 nicht anders bestimmt. 
  9. Der Liefergegenstand und/oder Zulieferungen des Kunden, insbesondere Daten und/ oder Datenträger, werden von BOD nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und nur gegen gesonderte Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Liefergegenstandes an den Kunden oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus aufbewahrt. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Kunde selber zu besorgen.

VIII. Haftung der BOD

  1. Hat BOD aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet BOD beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten etwa solcher, die der vereinbarte Vertrag BOD nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Kunden für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet BOD nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Kunden. 
  2. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gelten diese Haftungsbeschränkungen auch für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte von BOD, ferner nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom Kunden für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist. 
  3. Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel wird ausgeschlossen. 
  4. Unabhängig von einem Verschulden von BOD bleibt eine etwaige Haftung von BOD bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 
  5. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von BOD für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für BOD geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend. 
  6. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

IX. Datenschutz

  1. Der Kunde wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie § 13 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) und gleichlautender gesetzlicher Regelungen davon unterrichtet, dass die BOD Daten des Kunden in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet. 
  2. Soweit sich BOD Dritter zur Erbringung der angebotenen Dienste bedient, ist BOD berechtigt, diese Daten weiterzugeben, wenn dies für die ordnungsgemäße Sicherstellung des Betriebs im Rahmen des Vertragszwecks erforderlich ist.

X. Schlussbestimmungen

  1. Es gilt deutsches Recht. 
  2. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der jeweilige Sitz der BOD, sofern der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist. Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. 
  3. Die Haager Konvention vom 1.7.1964 betreffend einheitlicher Gesetze über den internationalen Kauf und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung. 
  4. Ein Vertrag zwischen BOD und dem Kunden kann nur schriftlich geändert, aufgehoben oder ergänzt werden. Das gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. 
  5. Sollte sich eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam erweisen, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Stand: Juli 2013

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